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   BFH, 23.10.2002 - X B 56/02   

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https://dejure.org/2002,10126
BFH, 23.10.2002 - X B 56/02 (https://dejure.org/2002,10126)
BFH, Entscheidung vom 23.10.2002 - X B 56/02 (https://dejure.org/2002,10126)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - X B 56/02 (https://dejure.org/2002,10126)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fahrtenbuch - Verschulden des Prozessbevollmächtigten - Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • Judicialis

    ZPO § 227; ; FGO § 56; ; FGO § 85 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2; ; FGO § 155

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 56 155; ZPO § 85 Abs. 2 § 227
    Wiedereinsetzung; Organisationsverschulden des Prozessvertreters

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 04.12.2001 - X B 71/01

    NZB; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 23.10.2002 - X B 56/02
    Derartige Einwände sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich unbeachtlich (z.B. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2001 X B 71/01, BFH/NV 2002, 527).
  • BFH, 13.10.1993 - X R 112/92

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Klagefrist -

    Auszug aus BFH, 23.10.2002 - X B 56/02
    a) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebes so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (z.B. Senatsurteil vom 13. Oktober 1993 X R 112/92, BFH/NV 1994, 328).
  • BFH, 17.04.2002 - IX B 151/00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung

    Auszug aus BFH, 23.10.2002 - X B 56/02
    Das FG konnte den erst am Vortag per Telefax um 15.57 Uhr gestellten Antrag auf Terminsaufhebung ablehnen, weil dieser den Anforderungen an eine aussagefähige Begründung nicht genügte und die Aufhebungsgründe nicht zugleich mit der Antragstellung glaubhaft gemacht wurden (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047).
  • BFH, 22.09.2009 - IX R 93/07

    Zusammentreffen von außerordentlichen Einkünften und dem Progressionsvorbehalt

    Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 8. November 2006 VII R 20/06, BFH/NV 2007, 469; vom 23. Oktober 2002 X B 56/02, BFH/NV 2003, 199, m.w.N.).

    Für den Fall der Verhinderung oder Abwesenheit eines mit der Fristenkontrolle betrauten Mitarbeiters muss durch organisatorische Maßnahmen die Weiterbearbeitung, zumindest aber die Einhaltung von Fristen sichergestellt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 199, m.w.N.).

  • FG Baden-Württemberg, 25.07.2005 - 10 K 56/05

    Keine Wiedereinsetzung wegen erst nach Fristablauf eingetretener Umstände -

    Für den Fall der Verhinderung oder Abwesenheit eines mit der Fristenkontrolle vertrauten Mitarbeiters muss außerdem durch organisatorische Maßnahmen die Weiterbearbeitung, zumindest aber die Einhaltung von Fristen, sichergestellt werden (BFH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 X B 56/02, BFH/NV 2003, 199).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters betroffen ist, der für die Fristenkontrolle allein zuständig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 23. Oktober 2002, X B 56/02, BFH/NV 2003, 199).

  • BFH, 31.01.2011 - III B 98/09

    Wiedereinsetzung bei "Platten-Crash" der Computeranlage und fehlerhafter

    Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebs so gestalten, dass Fristversäumnisse ausgeschlossen sind (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 8. November 2006 VII R 20/06, BFH/NV 2007, 469; vom 23. Oktober 2002 X B 56/02, BFH/NV 2003, 199, m.w.N.).
  • BFH, 22.09.2004 - X B 58/04

    Anforderungen an die Bildung einer Ansparrücklage

    a) Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebes so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (z.B. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2002 X B 56/02, BFH/NV 2003, 199).
  • BFH, 18.09.2003 - VI B 105/03

    NZB: rechtliches Gehör, Verzicht auf mündliche Verhandlung

    Abgesehen davon, dass für die Klägerin selbst keine Vertagungsgründe vorgetragen wurden, zwang der pauschale Hinweis auf eine stationäre Behandlung des Klägers ohne ärztliches Attest das FG nicht, die Entscheidung zu vertagen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. Februar 2003 VIII B 166/02, BFH/NV 2003, 929; vom 23. Oktober 2002 X B 56/02, BFH/NV 2003, 199; vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178; vom 23. Oktober 2002 III B 167/01, BFH/NV 2003, 80, und vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.10.2017 - 4 K 4239/14

    Ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert Angabe der ladungsfähigen Anschrift -

    Angehörige der rechts- und steuerberatenden Berufe müssen für eine zuverlässige Fristenkontrolle sorgen und die Organisation des Bürobetriebes so gestalten, dass Fristversäumnisse vermieden werden (vgl. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1993 X R 112/92, BFH/NV 1994, 328; BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 2002 X B 56/02, BFH/NV 2003, 199; vom 8. November 2006 VII R 20/06, BFH/NV 2007, 469).
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